„Irreführendes“ Blinken führt zu Mithaftung bei Unfall
Blinkmuffel sind ein Verkehrsrisiko, doch auch Übereifer ist hier kontraproduktiv – und auch rechtlich nicht folgenlos. So kann das Blinken an einer Kreuzung laut dem Deutschen Anwaltverein im Falle eines Unfalls zu einer Mithaftung führen, wenn der Fahrer dann doch nicht abbiegt.
So entschied zum Beispiel das Amtsgericht Oberndorf (Az. 2 C 434/15) im Falle eines Zusammenstoßes, bei dem eine Fahrerin auf das entsprechende Signal eines auf der Vorfahrtsstraße fahrenden Autos vertraute. Sie fuhr aus einer Seitenstraße heraus und stieß dem anderen Fahrzeug zusammen. Nach Ansicht der Richter trifft die Frau – weil sie in dieser Situation wartepflichtig war – zwar die Hauptschuld, doch auch der Falschblinker kommt nicht ungeschoren davon. Und so übernahm letztlich die Versicherung der Fahrerin zwei Drittel des Schadens, ein Drittel – immerhin rund 3.800 Euro – musste der auf der Vorfahrtsstraße Fahrende wegen „irreführendem“ Blinken selbst tragen. mid
Foto: DAV
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