Finanzamt schaut bei Dienstwagen genau hin
Dienstwagen werden häufig auch privat genutzt. Den damit verbundenen geldwerten Vorteil muss der Nutznießer versteuern wie ein Einkommen. Experten erklären, ab wann sich ein Dienst-Pkw überhaupt lohnt und welche Versteuerungs-Variante sinnvoll ist – Ein-Prozent-Regel oder Fahrtenbuch.
Meist wird der Firmenwagen mit Zustimmung des Chefs auch privat genutzt, denn das rentiert sich eher als ein Privatwagen. Schließlich zahlt der Arbeitgeber häufig die laufenden Kosten. Vom Kaufpreis über den Kraftstoff bis zur Reparatur und Kfz-Steuer. Grundsätzlich veranschlagt der Fiskus monatlich ein Prozent des Listenpreises als geldwerten Vorteil. Beträgt der Listenpreis 25.000 Euro, hat der Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil von 250 Euro. Das macht 3.000 Euro pro Jahr, die zum Einkommen zählen und versteuert werden müssen.
Doch es geht auch ohne die Ein-Prozent-Regelung. Dann muss allerdings ein Fahrtenbuch geführt werden. Dies lohnt sich in der Regel für Angestellte, die das Firmenauto nur selten privat nutzen. Je mehr Dienstfahrten, desto eher lohnt ein Fahrtenbuch; je mehr Privatnutzung, desto eher die Ein-Prozent-Variante, erklären Experten des Versicherungsunternehmens ARAG.
Wer mit dem Firmenwagen unterwegs sei, könne aber nicht im laufenden Jahr beginnen, ein Fahrtenbuch für das Fahrzeug zu führen – zumindest nicht, um die Eintragungen steuerlich anerkannt zu bekommen. Wolle man von der pauschalen Ein-Prozent-Regelung zur Besteuerung nach Fahrtenbuch wechseln, sei das nur zu Beginn eines Jahres möglich. So entschied kürzlich der Bundesfinanzhof. Nicht verboten ist es laut der Experten, ein Fahrtenbuch zu führen und sich am Ende zu entscheiden, trotzdem nach der Ein-Prozent-Methode mit dem Finanzamt abzurechnen, wenn dies steuerlich günstiger ist. mid
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