Rechtsprechung zu Dashcams im Wandel
Ist es erlaubt, im Auto eine Dashcam – also eine an der Scheibe montierte Videokamera – zu nutzen, um im Falle eines Unfalls Beweismaterial zu haben? Mit dieser Frage beschäftigen sich Gerichte bereits seit einigen Jahren. Bisher lautete die Antwort stets „nein“. Das Persönlichkeitsrecht der Gefilmten wiege schwerer als das Interesse des Autofahrers an einem Videobeweis. Doch die Sichtweise der deutschen Rechtsprechung könnte sich gerade ändern.
Es kommt immer öfter vor, dass Autofahrer das Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer zur Anzeige bringen oder eventuelle Polizeikontrollen dokumentieren wollen. Ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz liegt dann vor, „wenn mit einer Dashcam Aufnahmen in der Absicht gemacht werden, sie später ins Internet zu stellen, auf Youtube oder Facebook hochzuladen oder Dritten (inklusive der Polizei) zu übermitteln“. Da dies bei einer Beweissicherung der Fall ist, haben Gerichte die Aufnahmen bislang nicht zugelassen. Die Aufnahmen unbeteiligter Dritter stellen einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der von den Filmaufnahmen betroffenen Personen dar, so der Tenor (z.B. VG Ansbach, Az.: AN 4 K 13.01634).
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Aber in jüngerer Vergangenheit sahen Richter das anders. So hat zum einen das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart ein Dashcam-Video zugelassen, damit ein Autofahrer überführt werden konnte, der bei Rot über eine Ampel gefahren war. Die Begründung: Auch, wenn die Nutzung gegen das Bundesdatenschutzgesetz verstoße, enthalte das Gesetz kein Beweisverwertungsverbot (OLG Stuttgart, Az.: 4 Ss 543/15). Doch nicht nur zur Strafverfolgung lassen die schwäbischen Richter das Bildmaterial mittlerweile als Beweis durchgehen.
In einem weiteren Fall (OLG Stuttgart, Az.: 10 U 41/17) ließ das Gericht ein Video auch bei einem zivilrechtlichen Schadensersatzprozess zu – und setzt laut ARAG-Experten damit einen Meilenstein. Die Vorinstanz hatte die Verwendung der Aufnahmen noch abgelehnt. Das OLG Stuttgart aber hielt den Eingriff in die Persönlichkeitssphäre für gering, weil nach Aussage des Gerichts im öffentlichen Raum jeder damit rechnen müsste, gefilmt und fotografiert zu werden. Maßgeblich sei aber immer eine Interessenabwägung im Einzelfall. mid
Foto: MIO
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