Rechtsprechung zu Dashcams im Wandel
Ist es erlaubt, im Auto eine Dashcam – also eine an der Scheibe montierte Videokamera – zu nutzen, um im Falle eines Unfalls Beweismaterial zu haben? Mit dieser Frage beschäftigen sich Gerichte bereits seit einigen Jahren. Bisher lautete die Antwort stets „nein“. Das Persönlichkeitsrecht der Gefilmten wiege schwerer als das Interesse des Autofahrers an einem Videobeweis. Doch die Sichtweise der deutschen Rechtsprechung könnte sich gerade ändern.
Es kommt immer öfter vor, dass Autofahrer das Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer zur Anzeige bringen oder eventuelle Polizeikontrollen dokumentieren wollen. Ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz liegt dann vor, „wenn mit einer Dashcam Aufnahmen in der Absicht gemacht werden, sie später ins Internet zu stellen, auf Youtube oder Facebook hochzuladen oder Dritten (inklusive der Polizei) zu übermitteln“. Da dies bei einer Beweissicherung der Fall ist, haben Gerichte die Aufnahmen bislang nicht zugelassen. Die Aufnahmen unbeteiligter Dritter stellen einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der von den Filmaufnahmen betroffenen Personen dar, so der Tenor (z.B. VG Ansbach, Az.: AN 4 K 13.01634).
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von YouTube. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenAber in jüngerer Vergangenheit sahen Richter das anders. So hat zum einen das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart ein Dashcam-Video zugelassen, damit ein Autofahrer überführt werden konnte, der bei Rot über eine Ampel gefahren war. Die Begründung: Auch, wenn die Nutzung gegen das Bundesdatenschutzgesetz verstoße, enthalte das Gesetz kein Beweisverwertungsverbot (OLG Stuttgart, Az.: 4 Ss 543/15). Doch nicht nur zur Strafverfolgung lassen die schwäbischen Richter das Bildmaterial mittlerweile als Beweis durchgehen.
In einem weiteren Fall (OLG Stuttgart, Az.: 10 U 41/17) ließ das Gericht ein Video auch bei einem zivilrechtlichen Schadensersatzprozess zu – und setzt laut ARAG-Experten damit einen Meilenstein. Die Vorinstanz hatte die Verwendung der Aufnahmen noch abgelehnt. Das OLG Stuttgart aber hielt den Eingriff in die Persönlichkeitssphäre für gering, weil nach Aussage des Gerichts im öffentlichen Raum jeder damit rechnen müsste, gefilmt und fotografiert zu werden. Maßgeblich sei aber immer eine Interessenabwägung im Einzelfall. mid
Foto: MIO
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von YouTube. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenÄhnliche Beiträge
6. März 2024
Dodge zeigt erstes Elektro-Muscle-Car
Dodge Charger Daytona Scat Pack Der Dodge Charger der neuesten Generation will seine Legende elektrisieren. Der Charger…
10. Oktober 2017
Bosch entwickelt neue 48-Volt-Batterie
Bosch hat eine neue 48-Volt-Batterie für Hybridfahrzeuge entwickelt. Sie ist standardisiert und kann deshalb einfach in…
2. Januar 2020
Die Türkei baut ab 2022 eigene Elektroautos unter dem Markenname Togg
Die Türkei will ab 2022 ein eigenes Elektroauto auf den Markt bringen. Unter dem Markennamen Togg hat sich ein…
18. August 2016
VCD bestätigt Normverbrauch des Toyota Prius
Der Verkehrsclub Deutschland (VCD) hat in seiner aktuellen Umweltuntersuchung den Normverbrauchswert des Toyota Prius…
25. Februar 2021
Neuer Skoda Fabia kommt im September
Skoda wird im September die vierte Generation des Fabia auf den Markt bringen. Der 4,11 Meter lange Kleinwagen wird…







