Rechtsprechung zu Dashcams im Wandel
Ist es erlaubt, im Auto eine Dashcam – also eine an der Scheibe montierte Videokamera – zu nutzen, um im Falle eines Unfalls Beweismaterial zu haben? Mit dieser Frage beschäftigen sich Gerichte bereits seit einigen Jahren. Bisher lautete die Antwort stets „nein“. Das Persönlichkeitsrecht der Gefilmten wiege schwerer als das Interesse des Autofahrers an einem Videobeweis. Doch die Sichtweise der deutschen Rechtsprechung könnte sich gerade ändern.
Es kommt immer öfter vor, dass Autofahrer das Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer zur Anzeige bringen oder eventuelle Polizeikontrollen dokumentieren wollen. Ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz liegt dann vor, „wenn mit einer Dashcam Aufnahmen in der Absicht gemacht werden, sie später ins Internet zu stellen, auf Youtube oder Facebook hochzuladen oder Dritten (inklusive der Polizei) zu übermitteln“. Da dies bei einer Beweissicherung der Fall ist, haben Gerichte die Aufnahmen bislang nicht zugelassen. Die Aufnahmen unbeteiligter Dritter stellen einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der von den Filmaufnahmen betroffenen Personen dar, so der Tenor (z.B. VG Ansbach, Az.: AN 4 K 13.01634).
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von YouTube. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenAber in jüngerer Vergangenheit sahen Richter das anders. So hat zum einen das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart ein Dashcam-Video zugelassen, damit ein Autofahrer überführt werden konnte, der bei Rot über eine Ampel gefahren war. Die Begründung: Auch, wenn die Nutzung gegen das Bundesdatenschutzgesetz verstoße, enthalte das Gesetz kein Beweisverwertungsverbot (OLG Stuttgart, Az.: 4 Ss 543/15). Doch nicht nur zur Strafverfolgung lassen die schwäbischen Richter das Bildmaterial mittlerweile als Beweis durchgehen.
In einem weiteren Fall (OLG Stuttgart, Az.: 10 U 41/17) ließ das Gericht ein Video auch bei einem zivilrechtlichen Schadensersatzprozess zu – und setzt laut ARAG-Experten damit einen Meilenstein. Die Vorinstanz hatte die Verwendung der Aufnahmen noch abgelehnt. Das OLG Stuttgart aber hielt den Eingriff in die Persönlichkeitssphäre für gering, weil nach Aussage des Gerichts im öffentlichen Raum jeder damit rechnen müsste, gefilmt und fotografiert zu werden. Maßgeblich sei aber immer eine Interessenabwägung im Einzelfall. mid
Foto: MIO
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von YouTube. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenÄhnliche Beiträge
9. Januar 2017
Detroit 2017: Der lange VW Tiguan kommt auch nach Europa
Mit gleich zwei Modellen läutet Volkswagen auf der North American International Auto Show (NAIAS) in Detroit eine…
15. Juli 2018
Mercedes X-Klasse als Yachting Edition by Carlex Design
Mit der X-Klasse hat Mercedes-Benz den ersten allradgetriebenen und in Großserie gebauten Pick-up mit Stern aufgelegt.…
16. November 2016
Los Angeles 2016: Mazda CX-5 dynamischer und leiser
Mazda präsentiert auf der Los Angeles Auto Show (Publikumstage: 18.–27.11.2016) den neuen Mazda CX-5. Die in Design und…
6. November 2017
Ford auf dem Weg in die Zukunft
Kaum ein Bereich unseres Lebens, der nicht rasanten Entwicklungen unterworfen ist. Das gilt für Politik, Gesellschaft…
15. Juni 2016
Maut hat ihre Tücken
Wer heute in Europa unterwegs ist, kommt häufig an Maut nicht vorbei. Eine neue Herausforderung stellt die zunehmende…







