Hoverboards gehören nicht auf die Straße
Hoverboards sind der große Hit und stehen auch auf den Wunschlisten für Weihnachten ganz weit oben. Was viele Nutzer und Fans der elektrischen Fahrzeuge mit einer Trittfläche und zwei seitlich neben den Füßen angebrachten Rädern nicht wissen: Sie bewegen sich bei der Nutzung dieser Spaßgeräte auf einem sehr wackligen Terrain – rechtlich gesehen.
Laut ADAC dürfen Hoverboards nicht auf öffentlichen Straßen und Geh- oder Radwegen benutzt werden. Wer sich nicht daran hält, begeht je nach Einzelfall Delikte von einer Ordnungswidrigkeit bis hin zu Straftaten wie Fahren ohne Versicherungsschutz und/oder ohne Fahrerlaubnis. Nur im „abgegrenzten nichtöffentlichen Verkehr“, also auf Privatgelände, ist der Betrieb erlaubt, weil die E-Bretter motorisiert sind und schneller fahren können als 6 km/h. Daher gelten sie rechtlich als Kraftfahrzeuge.
Für die Benutzung auf der Straße müsste eine Zulassung vorliegen. Doch die gibt es in der Regel nicht, weil das Gerät konstruktionsbedingt nicht die nötigen Anforderungen etwa an Lenkung und Bremsen erfüllen kann. Zudem müssten die Geräte für den öffentlichen Verkehr haftpflichtversichert werden. Der Knackpunkt: Eine entsprechende Versicherung gibt es gar nicht. Wer das Hoverboard in den zulässigen Grenzen nutzen will, sollte prüfen, ob er über eine Privathaftpflichtversicherung abgesichert ist. Besteht kein Versicherungsschutz, muss ein verschuldeter Schaden selbst erstattet werden. mid
Foto: AngelBoard
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