Urteil: Rasen in der Schweiz – Haft in Deutschland
Ein Deutscher, der in der Schweiz wegen massiver Geschwindigkeitsübertretungen im Straßenverkehr verurteilt wurde, muss die Haftstrafe in Deutschland antreten. Das entschied das Oberlandesgericht Stuttgart (Az. 1 Ws 23/18).
Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, war der Mann 2014 mehrfach wegen massiver Geschwindigkeitsverstöße aufgefallen. So fuhr er 135 km/h, wo nur 80 km/h erlaubt waren, und gab auf der Autobahn noch mal richtig Gas, um der Polizei zu entkommen. Dafür war der Deutsche in der Schweiz angeklagt worden, war aber nicht zur Verhandlung erschienen. Wegen „Gefährdung des Lebens und wiederholter grober qualifizierter Verletzung der Verkehrsregeln“ wurde er zu einer Haftstrafe von 30 Monaten verurteilt, von denen 18 zur Bewährung ausgesetzt wurden. Die Schweizer Justiz beantragte die Vollstreckung der Strafe in Deutschland.
Dem gab das Oberlandesgericht Stuttgart nun statt. Zumindest die einjährige Haftstrafe muss der Mann in Deutschland antreten – auch wenn Geschwindigkeitsverstöße in Deutschland nur eine Ordnungswidrigkeit darstellen und eigentlich nicht mit Haft bestraft werden. Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) regele allerdings, dass auch in einem solchen Fall die im Ausland verhängte Strafe in Deutschland vollstreckt werden dürfe, argumentierte das Gericht. Einzig die Bewährungsstrafe wird die deutsche Justiz nicht durchsetzen, denn die Übernahme der Bewährungsaufsicht sei im IRG nicht vorgesehen. ampnet
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