Verstöße im Kreisverkehr kosten zehn bis 35 Euro

Nach Beobachtungen des „Automobilclub von Deutschland e.V.“ (AvD) verunsichert ein Kreisverkehr immer noch so manchen Verkehrsteilnehmer. Dabei ist in Deutschland ein Kreisverkehr sichtbar und unmissverständlich ausgeschildert. Gemäß der Straßenverkehrsordnung (StVO) müssen dort stets Schilder aufgestellt sein: An jeder einzelnen Zufahrt des Kreisverkehrs hat ein Schild, auf dem eine blaue Ronde mit drei sich verfolgenden weißen Pfeilen zu sehen ist, sowie ein „Vorfahrt gewähren“-Schild zu stehen. Sind diese Zeichen nicht vorhanden, handelt es sich um eine normale Kreuzung und es gilt die Rechts-vor-Links-Vorschrift!

Im § 8 Absatz 1 a der StVO finden sich die besonderen Regelungen, die für eine flüssige und sichere Durchfahrt durch den Kreisverkehr erforderlich sind.

Die einfahrenden Fahrzeuge haben die Vorfahrt zu gewähren, wie es die Beschilderung bereits anzeigt. Vorfahrt haben grundsätzlich Fahrzeuge im Kreisverkehr. Bei Annäherung sollte das Tempo deshalb bereits gedrosselt werden.

Beim Verlassen des Kreises muss auf „querende“ Radfahrer geachtet werden, da diese nach § 9 Absatz 3 StVO Vorrang haben, gleich ob sie auf bzw. neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Aus dem Kreisverkehr ausfahrende Kraftfahrer müssen auch auf Fußgänger achten und gegebenenfalls anhalten.

Bei Einfahrt in den Kreisverkehr darf laut StVO nicht geblinkt werden. Den Blinker setzen muss man hingegen wegen des Richtungswechsels bei der Ausfahrt. Halten und Parken im Kreis sind verboten. Nur ein verkehrsbedingtes Stehen bei stockendem Verkehrsfluss ist zulässig.

Das bei kleineren Kreiseln oft praktizierte Schneiden und teilweise Überfahren der Mittelinsel ist ebenfalls untersagt. Nur besonders lange Fahrzeuge oder Gespanne dürfen das. Die Fahrtrichtung ist im Kreisel mit rechts herum vorgegeben. Verstöße gegen die aufgeführten Ge- und Verbote kosten zwischen zehn bis 35 Euro Verwarngeld. ampnet

Foto: AvD