Dashcams: Noch fehlen klare Regelungen

Um sich im Streitfall auf der sicheren Seite zu fühlen, installieren immer mehr Autofahrer eine sogenannte Dashcam hinter der Frontscheibe ihres Fahrzeugs. Die kleine Kamera filmt das Verkehrsgeschehen. Laut einer aktuellen Umfrage halten 61 Prozent der Bundesbürger ein solches Aufzeichnungsgerät für hilfreich, weil sie erwarten, damit bei einem Schaden oder Unfall ihre Sicht der Dinge besser belegen zu können. 68 Prozent der Befragten sehen in der Dashcam grundsätzlich ein geeignetes Mittel zur Rekonstruktion und Aufklärung von Unfallvorgängen.

Als weiteres Argumente wird angeführt, dass durch die gegenseitige Überwachung Verkehrsdelikte und Straftaten vermindert werden könnten. Bislang fehlt allerdings ein eindeutiger rechtlicher Rahmen für die Nutzung solcher Kameras bzw. ihrer Aufnahmen, wie das von der HUK-Coburg initierte Goslar Institut für verbrauchergerechtes Versichern betont. Zwar sind Dashcams im Auto nicht grundsätzlich verboten. Doch nach dem Datenschutzrecht dürften sie im Prinzip nur bei einem konkreten Schadenfall oder Unfall eingeschaltet werden. Das ist unrealistisch. Jedoch darf selbst die Polizei Videokameras nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen verwenden.

Auch bei Gerichtsverfahren ließ sich bislang keine eindeutige Linie zu Dashcams erkennen: Einige Richter erkannten die Filme als Beweismittel an, andere lehnten sie ab. Grund genug für den jüngsten deutschen Verkehrsgerichtstag in Goslar, sich dieses Problems anzunehmen. Aus den dortigen Diskussionen destillierten die Fachleute einige Empfehlungen heraus: Danach sollte möglichst eine EU-weit einheitliche Reglung auf der Basis des europäischen Datenschutzrechts geschaffen werden. Sie könnte einen Kompromiss zwischen den Anforderungen des Datenschutzes und dem Beitrag der Kameras zur Beweissicherung vorsehen, indem die Hersteller sicherstellen, dass die aufgezeichneten Daten nach einem bestimmten kurzen Zeitraum immer wieder überschrieben und somit gelöscht werden. So ließe sich bei einem Unfall auf das entsprechende anlassbezogene Filmmaterial zugreifen, aber gleichzeitig verhindern, dass Aufzeichnungen mit personenbezogenen Daten missbräuchlich verwendet werden. Auf jeden Fall müsste die rechtliche Vorgabe aus Sicht der Verkehrsjuristen Privatpersonen nachdrücklich untersagen, das Verkehrsgeschehen permanent filmisch zu überwachen.