Mit dem E-Bike auf der Überholspur

Mit E-Bikes können im Vergleich zu Autos gleich mehrere Fliegen mit einer Klappe geschlagen werden: Sie bieten Mobilität, verursachen geringere Kosten, helfen der Gesundheit und schonen die Umwelt. Weitere Vorteile vor allem in Städten und auf Kurzstrecken: Sie sind oft schneller, weil man nicht im Stau steckenbleibt, und die lästige Parkplatzsuche entfällt. Es ist also kein Wunder, dass 80 Prozent aller Diensträder in Deutschland E-Bikes sind. Das Interesse an E-Bikes als Alternative zum Firmenwagen ist groß. Doch noch setzen es vergleichsweise wenige Unternehmen um. Ein Grund: Bestimmte Tarifverträge verhinderten noch rechtlich die Gehaltsumwandlung. Wie Versicherungs-Experten erklären, lohnt sich der Umstieg auf ein E-Bike.

Zum Beispiel als Leasing. Denn Autos und Fahrräder werden steuerlich gleich behandelt. Heißt: Auch bei einem E-Bike kommt die sogenannte Ein-Prozent-Regel zum Tragen. Für den Arbeitnehmer bedeutet das: Eine erlaubte private Nutzung rechnet das Finanzamt als geldwerten Vorteil an und kassiert Einkommensteuer. Konkret ist es ein Prozent des Brutto-Listenpreises monatlich. Beispiel: Beträgt der Listenpreis eines E-Bikes 2.500 Euro, hat der Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil von 25 Euro monatlich, die zum Einkommen zählen und versteuert werden müssen.

Noch mehr lässt sich allerdings sparen, wenn der Mitarbeiter das Leasing übernimmt, so die Experten des Versicherungsunternehmens. Wie das geht? Die Firma macht einen Rahmenvertrag mit einem Anbieter. Der Mitarbeiter wählt ein E-Bike aus, die Leasing-Raten werden über Gehaltsumwandlung von dessen Bruttogehalt abgezogen. Damit sinkt das zu versteuernde Einkommen. So müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber weniger Abgaben leisten. Viele Firmen geben die Ersparnisse an ihre Mitarbeiter weiter, zum Beispiel auch indem sie die Versicherung für das E-Bike zahlen. Abhängig von Preis, Steuerklasse und Einkommens lassen sich über das Leasing eines E-Bikes 15 bis 40 Prozent sparen im Vergleich zum Kauf des Bikes im Fachhandel, schätzen Verkehrsclubs.

Interessant: Verbietet der Arbeitgeber die private Nutzung des Firmenfahrzeugs, unterbleibt eine Versteuerung. Grundsätzlich ist der Arbeitgeber bei einem ernst gemeinten Nutzungsverbot allerdings zur Überwachung verpflichtet. Sonst unterstellt das Finanzamt, dass der Wagen oder das Zweirad doch privat genutzt werden und das Nutzungsverbot nur zum Schein ausgesprochen wurde. mid

 

Foto: Bosch