Tipps für den „unfallfreien“ Gebrauchtwagenkauf
Niemand möchte beim Kauf eines Gebrauchtfahrzeugs über den Tisch gezogen werden. Daher sollten korrekte Angaben zu dem Kaufobjekt eigentlich selbstverständlich sein. Doch gerade bei der Frage, was unter einem „unfallfreien Auto“ zu verstehen ist, klaffen die Vorstellungen mitunter weit auseinander. Dies betrifft beileibe nicht nur die windigen unter den Händlern, bei denen man einen Hang zum Kuhhandel unterstellt. Auch im Verkauf von privat an privat kommt es häufig zu Missverständnissen über den wahren Zustand des angebotenen Fahrzeugs.
Die Ursachen Grund für ein Missverständnis muss nicht einmal in einer bewussten Falschaussage liegen. Schon ein verschwiegener Unfall, den der Verkäufer als nicht erwähnenswerten Bagatellschaden einstuft, kann ein gerichtliches Nachspiel haben. Denn ein Unfallfahrzeug muss nicht völlig demoliert gewesen sein, um als ein solches zu gelten. Vielmehr zählen nach geltender Rechtsprechung alle Blessuren eines Fahrzeugs zur Kategorie Unfallschäden, die über eine leichte Lackbeschädigung hinausgehen.
Der Deutsche Anwaltsverein erläutert die Definition eines Bagatellschadens durch den Bundesgerichtshofs (BGH). Danach handelt es sich um einen Bagatellschaden, wenn nur geringfügige oberflächliche (Lack-)Schäden vorliegen. Das trifft demnach nicht auf andere Beschädigungen, insbesondere am Blech zu, auch wenn diese ohne weitergehende Folgen blieben und nur einen geringen Reparaturaufwand verursachten. Häufig wird in diesem Zusammenhang eine Obergrenze von 700 Euro zitiert. Doch dieser Betrag ist umstritten. Als Bagatellschäden können ferner Beeinträchtigungen gelten, durch die dem Vermögen des Fahrzeugbesitzers kein deutlicher Wertverlust an dem beschädigten Objekt entstanden ist.
Somit kann ein Auto mit repariertem Blechschaden nicht mehr als „unfallfrei“ gelten, selbst wenn die Beschädigungen fachmännisch aus der Welt geschafft wurden. Deshalb sollte ein Kfz-Verkäufer keine Informationen über solche Schäden vorenthalten – schon aus Gründen der Rechtssicherheit. Sollte sich später herausstellen, dass ein veräußertes Fahrzeug nicht die vertraglich zugesicherten Eigenschaften aufweist, kann es für den Verkäufer eng werden, wenn ein Betrugsversuch gesehen wird.
Doch schwarze Schafe gibt es bekanntlich immer wieder. Daher sollten Kaufinteressenten wissen, was bei einem Fahrzeug möglicherweise auf Unfallschäden hindeuten kann. Häufig wird bei diesem Thema auf die Spaltmaße verwiesen, also die Abstände zwischen Karosserieteilen: Unterscheiden sie sich auffallend, kann dies ein Indiz für einen reparierten Schaden sein, zumindest jedoch auf den Austausch von Blechteilen hinweisen oder sogar auf das Werk eines unprofessionellen „Schraubers“. Verdächtig sind ebenfalls Unterschiede im Farbton von Karosserieteilen, die auf Nachlackierungen schließen lassen. Gleiches gilt, wenn der Lack verschiedene Alterungs- bzw. Abnutzungsspuren zeigt. Ein nahezu untrügliches Anzeichen von Ausbesserungen am Fahrzeug sind Farbreste auf Gummidichtungen. Auch wenn eine Türdichtung deutlich jünger ist als die anderen, ist eine Nachfrage angebracht.
Sicherheitshalber sollte der Verkäufer zudem bereit sein, im Kaufvertrag zuzusichern, dass es sich bei dem Kaufobjekt um ein unfallfreies Fahrzeug handelt. Wer hier zurückzuckt, führt möglicherweise Übles im Schilde. Darüber hinaus empfiehlt es sich, darauf zu achten, dass ein erwähnter Unfallschaden genau beschrieben wird: Um bei einer möglichen späteren Reklamation andere Mängel davon abgrenzen zu können.
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Viele Autofahrer sehen ihr Auto nur als Nutzfahrzeug an und da ist das Interesse oft auch eher gering, besonders versteckte Schäden sind dann für „Laien“ unmöglich einzuschätzen.
Wer es sich leisten kann sollte einen Sachverständigen mitnehmen und wenn nicht, dann tut es auch ein kurzer Autocheck bei Dekra und Co.